Schulvorstand
Mitglieder | Stellvertretung | |
Schulleitung | Hr. Andreas Hölzchen Fr. Christine Ludwig Hr. Nils-Peter Kriegel | Hr. Michael Schindewolf |
Lehrkräfte | Hr. Dr. Stefan Behrens Hr. Stefan Roschewitz Hr. Pasqual Koch Hr. Andreas Schmidt Hr. Dominik Redecker Hr. Ralf Bähre | Hr. Patrick Bornschier Hr. Dirk Neumann Hr. Nils Kaufeld Hr. Holger Sasse Fr. Ariane Drake Hr. Jan-Willem Hagen Finke |
Schülervertreter | Schülersprecherin: Fr. Neslihan Öngüc Vertreter der Schülersprecherin: Hr. Berkay Bajraktari Fr. Yasmina Schoppen-Kilouli Hr. David Liebrecht Fr. Charlotte Vatterott Fr. Linh Vanessa Held | Fr. Vanessa Hellmann Hr. Lennart Friedhoff Fr. Altina Haradinay Fr. Beatrice Thamm Hr. Felix Borchert Hr. Matti Möller |
Elternvertreter | Fr. Gesa Bähre | |
Landkreis-Vertreter | Fr. Marie-Luise Niegel | |
Außerschulische Vertreter | Hr. Ronald Tolle (Kreishandwerkerschaft) Hr. Guido Rothmann (RdL) Hr. Jens Auberg (Agentur f. Arbeit) NN | Hr. Hans-Joachim Rambow (IHK) |
Aufgaben des Schulvorstands
nach § 38 a Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3.
(3) Der Schulvorstand entscheidet über
die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 12 Abs. 3 Satz 3 und § 23),
die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),
die Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4),
die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),
die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),
die Ausgestaltung der Stundentafel,
Schulpartnerschaften,
die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22) sowie
Grundsätze für
die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen,
die Durchführung von Projektwochen,
die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.
(4) Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.